Information für Wählende
Auf der Seite des Landeswahlleiters Brandenburg finden Sie aktuelle Informationen für Wählende zur Landtagswahl 2024 am 22. September 2024.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz des Grundgesetzes (GG), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie,
- nicht vom Wahlrecht infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlberechtigtenverzeichnis
Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Alle im Wahlbezirk Wohnenden werden von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.
Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Korrektheit durch Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis innerhalb dieses Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.
Wahlbenachrichtigung
Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.
In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:
- in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
- wo sich der Wahlraum befindet und ob er barrierefrei erreichbar ist,
- die Nummer der wahlberechtigten Person im Wahlberechtigtenverzeichnis,
- die Aufforderung, den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
- Erläuterungen zur Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird (ein Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) sowie
- das Wählen von Personen mit einer Behinderung.