Informationen für Wählende

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten sowie
  • nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht - infolge eines Richterspruchs-  ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigtenverzeichnis

Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Alle im Wahlbezirk Wohnenden werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Richtigkeit oder Vollständigkeit durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dagegen innerhalb des oben genannten Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich mit der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Bei festgestellten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten kann innerhalb der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Gemeindebehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:

  • den Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort des Wahlberechtigten,
  • in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
  • wo sich der Wahlraum befindet und ob dieser barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis,
  • die Aufforderung die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • die Belehrung über die Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird sowie
  • das Wählen von Personen mit einer Behinderung.

Briefwahl

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

Wohnortwechsel

Für die Bundestagswahl gilt: In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk gemeldet sind.

Zieht eine wahlberechtigte Person in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl an einen neuen Wohnort, erfolgt eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 21. Tag vor der Wahl an einen neuen Wohnort, verbleibt der Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und übt dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landes Brandenburg.

 

 

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