"Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für ,Sandpisten'"

Aktuelle Informationen

Eintragungsberechtigung

Das Volksbegehren kann gemäß § 16 des Volksabstimmungsgesetzes des Landes Brandenburg (VAGBbg) i. V. m. § 2 Abs. 1 VAGBbg von allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes durch Eintragung in die Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung unterstützt werden, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist nach §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zur Wahl des Landtages wahlberechtigt sind.
Wahlberechtigt, und damit eintragungsberechtigt, sind daher alle Deutschen, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 11. April 2022

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 12. April 2006 geboren sind,
  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • sowie nicht nach § 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Verfahren der brieflichen Unterstützung des Volksbegehrens

Neben der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen, einen Eintragungsschein und einen Briefumschlag erhalten Sie auf Antrag von der Abstimmungsbehörde. Ein entsprechendes Antragsformular steht Ihnen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.

Die Rücksendung der Eintragungsbriefe, sofern sie sich in amtlichen Briefumschlägen befinden, ist für die Bürgerinnen und Bürger entgeltfrei.

Der Eintragungsbrief muss spätestens am letzten Tag, den 11. April 2022, der Eintragungsfrist um 16 Uhr
bei der zuständigen Abstimmungsbehörde eingehen.

Unterstüzung des Volksbegehrens

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsstellen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 und 2) bis Montag, den 11. April 2022, 16 Uhr und bei der weiteren Eintragungsstelle (Nummer 3) bis Donnerstag, den 7. April 2022, 17 Uhr unterstützt werden:

Nr.   Eintragungsstelle                 Eintragungszeiten

1

 

 

Stadt Bernau bei Berlin,
Der Bürgermeister
Bürgermeisterstraße 25,
16321 Bernau bei Berlin
Raum 1.11

Montag 7.00-15.30 Uhr
Dienstag 7.00-17.30 Uhr
Mittwoch 7.00-15.30 Uhr
Donnerstag 7.00–15.30 Uhr
Freitag 7.00–12.00 Uhr

Sollte es abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern nicht möglich sein, die Eintragungsstelle innerhalb der Eintragungszeiten aufzusuchen, kann mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abstimmungsbehörde telefonisch unter 03338 365-123 oder 03338 365-133 ein Termin vereinbart werden.

2 Bibliothek Schönow,
Ortsteil Schönow,
Schönerlinder Straße 25,
16321 Bernau bei Berlin
Montag 13.00–16.00 Uhr
Dienstag 10.00–12.00 und 14.00–19.00 Uhr
Donnerstag 10.00–12.00 Uhr und 14.00–18.00 Uhr

3

 

Bürgerbüro Lobetal,
Ortsteil Lobetal,
An der Schmiede 2,
16321 Bernau bei Berlin

Dienstag 9.00–11.00 Uhr
Donnerstag 16.00–17.00 Uhr

 

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Absatz 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung – VVVBbg). Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Absatz 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Absatz 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Absatz 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.


Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Absatz 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Absatz 4 VVVBbg).

 

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Absatz 6 Satz 4 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Absatz 5 VVVBbg).

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Absatz 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 11. April 2022, 16 Uhr eingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

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