07.06.2021

Tierseuchenallgemeinverfügung

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DES LANDKREISES BARNIM

An alle Jagdausübungsberechtigten, Schweinehalter und sonstigen Personen im Landkreis Barnim


TIERSEUCHENALLGEMEINVERFÜGUNG

zur Festlegung einer Sperrzone I (Pufferzone) zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen

Zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tierseuche ASP erlässt das Veterinäramt des Landkreises Barnim in seiner Zuständigkeit nach § 38 Abs.11 i.V.m. § 6 und 10 TierGesG sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit dieser Allgemeinverfügung weitere Maßregeln zur Ergänzung der Anordnungen der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung). Gemäß § 14d Abs. 2 Schweinepest-Verordnung wird Folgendes bekannt gegeben und verfügt:

I. Auf Grund der besonderen Gefährdung der Haus- und Wildschweinpopulation wird im Landkreis Barnim ein Gebiet als Sperrzone I (Pufferzone) festgelegt.

Die Sperrzone I (Pufferzone) umfasst:
- die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen mit allen Gemarkungen,
- die Stadt Oderberg mit allen Gemarkungen östlich der Bundesstraße 158 und
- die Gemeinde Parsteinsee mit der Gemarkung Lüdersdorf östlich der Dorfstraße.

II. Für die o.g. Sperrzone I (Pufferzone) werden nachfolgende Anordnungen getroffen:

1 Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden und zu unterstützen.

2 Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinäramt des Landkreises Barnim unverzüglich, unter Angabe des Fundortes (wenn möglich GPS Daten), anzuzeigen.
Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich dem vom Landkreis Barnim bestimmten Personal.

3 Alle Jagdausübungsberechtigte einschließlich aller Begeher der Jagdbezirke mit den Nummern 58, 59, 60, 61, 68, 69, 93, 94, 95 und 184 haben:
3.1 jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und einen Wildursprungsschein (WUS) auszufüllen,

3.2 von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch, dem WUS und dem Probenbegleitschein (Untersuchungsantrag) den, von der o.g. Behörde benannten, zentralen Wildsammelstellen zuzuführen,

3.3 jedes erlegte Stück bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses, in den unter 3 b. genannten Wildsammelstellen, aufzubewahren.

4 Jagdausübungsberechtigte haben den Aufbruch und andere tierische Nebenprodukte jedes erlegten Wildschweines in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 (Fa. SecAnim) nach Art. 24 Abs. 1 a der VO (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigen zu lassen. Die unschädliche Beseitigung hat durch Abgabe des o.g. Materials an den benannten Standorten der Wildsammelstellen zu erfolgen.

5 Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden.

6
a. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, nach näherer Anweisung des Veterinäramtes, durchzuführen.

b. Hunde, Gegenstände und Fahrzeuge, die bei der Jagd verwendet werden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind durch ihren Halter bzw. den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren (siehe Merkblatt: „Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Wildschweinkontakt“, afrikanische-schweinepest.barnim.de).

7 Das Verbringen von lebenden Wildschweinen aus der Sperrzone I (Pufferzone) ist untersagt.

8 Das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweine-fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone I (Pufferzone) erlegt worden sind, in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich, ist untersagt. Sofern ein virologisch negatives Ergebnis einer Probe nach Punkt 3 b vorliegt, ist das Verbringen ausnahmsweise und nur in das sonstige Inland gestattet.

9 Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Wildschweinen, die in der Sperrzone I (Pufferzone) erlegt wurden, sind untersagt.

10 Schweinehalter haben
a. unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine, unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, im Veterinäramt des Landkreises Barnim anzuzeigen,

b. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

c. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,

d. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf die Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

e. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.

11 Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

12 Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in der Sperrzone I (Pufferzone) liegt, ist untersagt. Ausnahmen sind schriftlich beim Veterinäramt zu beantragen.

13 Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von Eizellen und Embryonen aus Betrieben in der Sperrzone I (Pufferzone) sind untersagt. Ausnahmen sind schriftlich beim Veterinäramt zu beantragen.

III. Errichten einer Umzäunung gemäß § 14d Abs. 2c Schweinepest-Verordnung

14 Zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch infizierte Wildschweine wird die Errichtung und Überwachung von festen und moblilen Zäunen angeordnet. Damit verbundene Einschränkungen des Eigentums oder der Nutzung von Grundstücken sind zu dulden.
15 Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 14 wird angeordnet.

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie aufgehoben wird. Gleichzeitig wird die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 4. November 2020 aufgehoben.

Hinweise:
- Die topographische Darstellung der Sperrzone I (Pufferzone) kann unter der Internetseite des Landkreises Barnim www.barnim.de eingesehen werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 25 Abs.1 Schweinepest-Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € belegt werden.

Der komplette Text der Tierseuchenallgemeinverfügung incl. Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim unter www.barnim.de sowie in den Amtsverwaltungen der Städte und Gemeinden einsehbar.

Eberswalde, den 1. Juni 2021

gez. Daniel Kurth
Landrat

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