15.08.2019

Regelungen zur Anleinpflicht

Seit dem 18. Juni dieses Jahres gilt die Neuregelung zur Anleinpflicht für Hunde. Bislang gab es in Bernau bei Berlin keinen generellen Leinenzwang in der Stadt. Lediglich gefährliche Hunde waren außerhalb des eigenen Grundstücks ständig an einer Leine zu führen.

Für alle anderen Hunde galt bisher eine Leinenpflicht grundsätzlich nur an den in der Hundehalterverordnung aufgezählten Orten: dazu zählen Orte öffentlicher Versammlungen, Volksfeste und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, dazu gehören Sportplätze, öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäude und öffentliche Verkehrsmittel. Dazu gehören aber auch die Zuwege von Mehrfamilienhäusern, Treppenhäuser oder sonstige von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räume.

Im Mai dieses Jahres hat die Stadtverordnetenversammlung von Bernau eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung beschlossen. „Vor dem Hintergrund der allgemeinen Erfahrung, wonach von nicht angeleinten Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen sowie für andere Hunde ausgehen, ist eine allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs möglich. Davon hatten die Stadtverordneten Gebrauch gemacht. Nachdem diese Änderung beschlossen und bekannt gemacht wurde, ist sie am 18. Juni 2019 in Kraft getreten“, so Ordnungsamtsleiter Rory Schönfelder. Nachdem diese Neuregelung nun knapp drei Monate gilt, sind an das Ordnungsamt Fragen heran getragen worden, weshalb die Bernauer noch einmal über die Neuregelungen informiert werden sollen.

Danach sind Hunde außerhalb des eigenen eingezäunten Grundstücks auf Flächen, die dem Wohnen dienen oder vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, an einer reißfesten Leine zu führen. Diese Flächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt eingetragen und auf der städtischen Website hier einzusehen.

Der Hundeführer muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Ein Hundehalter darf einen Hund nur Personen überlassen, die als Aufsichtsperson geeignet sind. Hunde sind ständig zu beaufsichtigen und insbesondere so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. „Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann“, so der Ordnungsamtsleiter.

Die Bestimmungen der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg, insbesondere über das Führen und Halten gefährlicher Hunde und über das Mitnahmeverbot, bleiben von der Neuregelung unberührt. Ein Mitnahmeverbot besteht für Hunde auf Kinderspielplätzen und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen.

Auch die Bestimmungen des Gesetzes zum Landschafts- und Naturschutz und des Jagdgesetzes, insbesondere über das Führen von Hunden an der Leine, bleiben von der Neuregelung unberührt. Danach dürfen Hunde nur angeleint im Wald mitgeführt werden. „Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde“, so Rory Schönfelder.

Nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jedermann in der freien Landschaft private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit auf eigene Gefahr betreten, um sich zu erholen. „Die Nutzzeit ist die Zeit zwischen der Saat und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses“, präzisiert der Ordnungsamtsleiter. Die Ausübung der Betretungsbefugnis kann jedoch durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt werden.

Untersagt ist hingegen das Betreten landwirtschaftlicher Nutzflächen während der Vegetationszeit. Diese Regelung gilt für Mensch und Tier. Nach den Verordnungen über die Naturschutzgebiete „Faule Wiesen bei Bernau“, „Ladeburger Schäferpfühle“ und „Schönower Heide“ ist es in diesen Naturschutzgebieten verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

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