18.04.2013
Neues Recht zur Finanzanlagenvermittlung und -beratung
Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung oder für die Anlageberatung nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung hatten und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Hinweisformulare zum neuen Recht auf dem Gebiet der Finanzanlagenvermittlung- und -beratung gibt es unter Bürgerportal > Wegweiser > Was erledige ich wo? > Gewerbeangelegenheiten und im Gewerbeamt, Bürgermeisterstraße 25.